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zur Seite

Über 50 Jahre Erfahrung kombiniert mit frischem Wind und einem ständigen Blick auf das aktuelle Rechtsgeschehen:
Das ist die Societät Bauchmüller & Collegen in Düren.

Familienrecht

Familienangelegenheiten und -streitigkeiten sind oft emotional und persönlich. Daher ist es wichtig, einen außenstehenden Dritten beratend zur Seite zu haben, der Sie schnellstmöglich mit den notwendigen Informationen und Lösungsansätzen unterstützt. Dank jahrelanger Berufserfahrung agieren wir bei Fällen im Familienrecht kompetent, individuell, aber auch stets mit Bedacht – insbesondere, wenn es um Kinder geht.

Wir setzen uns dafür ein, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Sie benötigen und setzen die Rechte durch, die Ihnen zustehen. Auch im Falle einer Scheidung sind wir an Ihrer Seite, um diesen Prozess so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Egal, welches Anliegen Sie im Bereich Familienrecht haben – eine individuelle und kompetente juristische Beratung ist Ihnen mit uns sicher!

Rechtsanwalt Bauchmüller

Fachanwalt für Familienrecht

Holger Bauchmüller wurde 1966 geboren und ist seit 1995 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Köln und absolvierte sein Referendariat am Oberlandesgericht Köln. Er ist Fachanwalt für Familienrecht.

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Themenübersicht

im Familienrecht

Im Folgenden haben wir für Sie die häufigsten Themen des Familienrechts zusammengestellt. … kurze Erklärung, dass Leute zu dem für Sie interessanten Themenbereich springen können. Wenn es bereits konkrete Fragen gibt, kann natürlich auch direkt Kontakt aufgenommen werden. 

Einleitung

Ein Ehescheidungsverfahren bringt für die Eheleute diverse Änderungen mit sich. Deshalb kann nur angeraten werden, einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen, um sich erst einmal einen Überblick über die derzeit geltende Rechtslage zu verschaffen. Ein guter Fachanwalt für Familienrecht ist grundsätzlich bestrebt, Ihre Angelegenheit möglichst einvernehmlich und außergerichtlich zu erledigen

Nach derzeit geltendem Recht muss nur ein Ehescheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichsverfahrens gerichtlich durchgeführt werden.

Ansonsten können die Eheleute außergerichtliche Regelungen zur Regelung sämtlicher Trennungs- und Scheidungsfolgenangelegenheiten treffen. Eine Ehescheidung ohne anwaltlichen Beistand ist also nicht möglich, weil der Antragsteller/-in anwaltlich vertreten sein muss. Der andere Ehegatte, der der Entscheidung nur zustimmt und keine eigenen Anträge stellt, muss nicht anwaltlich vertreten sein. 

Deutsches oder ausländisches Ehescheidungsrecht

Wenn die Eheleute ihren ständigen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, gilt deutsches Ehescheidungsrecht. Falls Sie also ihren ständigen Aufenthaltsort im Ausland oder in verschiedenen Staaten gehabt haben, müssen Sie abklären lassen, welches Recht Anwendung finden könnte. 

Dann ist es unbedingt erforderlich, sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht über das geltende internationale Familienrecht informieren und beraten zu lassen. 

Nach deutschem Scheidungsrecht müssen die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, damit der Scheidungsantrag begründet ist. Von einem Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die Eheleute keinerlei Versorgungsleistungen für den anderen erbringen. Ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Immobilie ist möglich, wenn man nicht dieselben Räume nutzen muss wie der Ehegatte und wenn beide unabhängig voneinander haushalten und wirtschaften.

gesetzlicher Güterstand

Wenn die Eheleute während der Ehe im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, ist nach den gesetzlichen Vorschriften der Zugewinnausgleich durchzuführen. 

Grundsätzlich gilt im Familienrecht der sogenannte Halbteilungsgrundsatz. 

Durch den Zugewinnausgleich soll erreicht werden, dass die Eheleute nach der Ehescheidung rechnerisch über das gleichwohl Vermögen verfügen sollen, das gemeinsam während der Ehezeit auch erwirtschaftet worden ist. Der Zugewinnausgleichsbetrag ist der Betrag, um den das Vermögen des einen Ehegatten das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags übersteigt. Dieser Differenzbetrag ist also zu errechnen und hälftig zu teilen. Allerdings wird gemeinsames Vermögen nicht automatisch aufgeteilt. Hierzu bedarf es zusätzlicher Regelungen. 

Was Ihnen im Fall der Scheidung zusteht, können Sie von einem Fachanwalt für Familienrecht berechnen lassen. Herr Rechtsanwalt Bauchmüller hat langjährige Erfahrung im Rechtsgebiet Familienrecht und berät Sie gerne. 

Alternativen zur gerichtlichen Auseinandersetzung

Entscheidend für die Einleitung eines Scheidungsprozesses ist, dass einer der Ehegatten erklärt, nicht mehr an der Ehe festhalten zu wollen. Die Basis einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass beide Eheleute gewillt sind, sämtliche mit der Scheidung zusammenhängende Probleme einvernehmlich zu lösen. Nur dann ist es auch möglich, dass beide Ehegatten gemeinsam zur Besprechung der einzelnen Probleme mit Herrn Rechtsanwalt Bauchmüller erscheinen. Bei einem solchen Termin bietet es sich an, einvernehmliche außergerichtliche Regelungen schriftlich festzuhalten. 

Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein Notariat mit der Beurkundung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu beauftragen. In einem solchen Fall würde Herr Rechtsanwalt Bauchmüller den Regelungsinhalt vorab mit Ihnen besprechen und vorformulieren. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist es möglich Regelungen zum Unterhalt und zur Vermögensauseinandersetzung zu treffen. 

Wenn die Parteien Geld und Zeit sparen möchten, wäre eine einvernehmliche Regelung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung die richtige Lösung für Sie. 

Sollten einzelne Folgesachen streitig bleiben, sich also die Parteien nicht außergerichtlich verständigen und einigen können, besteht immer noch die Möglichkeit, einzelne Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und sie einer gerichtlichen Klärung zuzuführen.

Herr Rechtsanwalt Bauchmüller steht Ihnen as Fachanwalt gerne zur Verfügung, um Sie über die Regelungsmöglichkeiten und deren rechtliche Konsequenzen zu informieren.

Einleitung

Mit der Trennung der Eheleute stellt sich die Frage, wie sich die wirtschaftliche Situation der Eheleute nach der Trennung darstellt. Das Thema Unterhalt ist häufig mit vielen Emotionen verbunden. Vor allem dann, wenn es darum geht in welcher Höhe Unterhalt für Kinder zu zahlen ist und wem das Kindergeld zusteht.

steuerliche Relevanz

Im Trennungsjahr haben die Eheleute nach wie vor die Möglichkeit, steuerlich die Ehegattenveranlagung fortzuführen. 

Unter gewissen Voraussetzungen besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Eheleute dann die getrennte steuerliche Veranlagung wählen. Ein Wechsel der Steuerklasse hat aber zur Folge, dass sich das Nettoeinkommen des oder der Ehegatten verringern kann. Das muss natürlich bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Auch ist der Geldwerte Vorteil, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Immobilie verbleibt und diese bewohnt, zu berücksichtigen.

Beim Unterhaltsrecht stellen sich sehr viele Fragen, sodass Grund genug besteht, sich an einen Fachanwalt zu wenden, um die Unterhaltsansprüche berechnen zu lassen.

Anspruch auf Unterhalt

Die Höhe der Unterhaltsansprüche eines Ehegatten (Trennungsunterhalt oder Geschiedenenunterhalt) hängt immer von der Leistungsfähigkeit, das heißt von den Einkünften des Unterhaltsschuldners ab. Der Unterhaltsbedarf richtet sich immer nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also nach der wirtschaftlichen Lage, in denen die Eheleute vor der Trennung gelebt haben. 

Damit einher geht immer die Frage, ob trennungsbedingte Mehrkosten, die also eine Ehe nicht geprägt haben, zu berücksichtigen sind oder nicht. Der Trennungsunterhalt ist bis zur rechtskräftigen Scheidung befristet.

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erstreckt sich auf den Zeitraum nach der Rechtskraft der Ehescheidung. Beim nachehelichen Unterhalt ist insbesondere die Frage zu beantworten, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum Unterhalt noch geschuldet ist. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform Regelungen über die Beschränkung, das heißt die Reduzierung des Unterhalts und über die Befristung, das heißt die zeitliche Beschränkung des Unterhalts getroffen. 

Der Gesetzgeber hat weiterhin Regelungen zur Versagung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit getroffen. Über die Anspruchsvoraussetzungen sollte man sich also bei einem Fachanwalt für Familienrecht informieren lassen. 

Als Fachanwalt für Familienrecht in Düren überprüft Rechtsanwalt Bauchmüller Ihre Ansprüche.

die Düsseldorfer Tabelle

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich ebenfalls nach den Einkünften des Unterhaltsschuldners. Aus Vereinfachungsgründen wurde die Düsseldorfer Tabelle, die regional gilt, geschaffen. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie stellt nur eine Richtlinie dar. 

Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten unterhaltspflichtig ist. Ist er also gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, erfolgt eine Rückstufung in der Düsseldorfer Tabelle. Ist er nur gegenüber einer Person unterhaltspflichtig, erfolgt eine Höherstufung um eine Gruppe. Die Düsseldorfer Tabelle hat den Bedarf der Kinder als Pauschalbeträge entsprechend den dort angegebenen Einkommensstufen ausgewiesen. 

Ob der Unterhaltsschuldner die Beträge dann zahlen kann, ist eine Frage der Leistungsfähigkeit. Dabei ist dem Unterhaltsschuldner ein notwendiger Eigenbedarf, das heißt Selbstbehalt zu belassen. Dieser Selbstbehalt ändert sich in der Regel mit jeder neuen Düsseldorfer Tabelle, die in der Regel Anfang eines jeden Jahres veröffentlicht wird. 

Leistungsfähigkeit

Der Gesetzgeber hat den Unterhaltsvorrang der minderjährigen Kinder und der sogenannten privilegiert volljährigen Kinder geregelt. Der Geldbetrag, der für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, muss auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. 

Wenn der Unterhaltsschuldner also nur die Kindesunterhaltsansprüche erfüllen kann, besteht kein Raum für die Zahlung von Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt. 

Man spricht dann von der sogennanten Leistungsunfähigkeit. 

Das Bundesjustizministerium hat ein Eckpunktepapier zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vom 24.08.2023 verkündet. Der Gesetzgeber sieht Handlungsbedarf, weil die Kindeseltern nach der Trennung immer öfter ein Wechselmodell praktizieren. Von einem paritätischen Wechselmodell ist aber nur dann auszugehen, wenn die beiden Eltern die Betreuung zu jeweils einem Anteil von 50% übernehmen. Ansonsten spricht man von erweitertem Umgang. Wie die Unterhaltsansprüche dann zu berechnensind, ist bislang nicht geregelt. Hierzu gibt es derzeit auch keine gefestigte Rechtsprechung. 

Herr Rechtsanwalt Bauchmüller berät Sie gerne über die Anspruchsvoraussetzungen.

Ein Überblick

Das Kindergeld ist eine staatliche Hilfe für Familien für die Kindererziehung. Hierzu finden sich die Regelungen im Bundeskindergeldgesetz. 

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld auch bis zum 25. Lebensjahr bewilligt werden. Das tatsächlich gezahlte Kindergeld wird bei der Kindesunterhaltsberechnung hälftig berücksichtigt. Das ist ebenfalls dem Halbteilungsgrundsatz geschuldet. Von dem Tabellenunterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle wird also das hälftige Kindergeld abgezogen. Der Zahlbetrag vermindert sich also um die Hälfte des Kindergeldes. 

Sollten Sie weitere Fragen zum Kindergeld haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Bauchmüller als Fachanwalt für Familienrecht gerne zur Verfügung. 

Einleitung

Bei der Trennung der Eltern ist die Frage, in welchem Haushalt die Kinder künftig leben und versorgt werden, oft ein Streitthema. Oftmals können sich die Eltern nicht einigen, in wessen Haushalt die Kinder leben sollen. Die Frage des sogenannten Aufenthaltsbestimmungsrechts ist also streitig. 

Wenn die Eltern keine gemeinsame Lösung finden können, stehen die zuständigen Jugendämter zur Verfügung, um an dieser Stelle vermittelnd tätig zu werden. Sollte eine Vermittlung über das Jugendamt scheitern, besteht die Möglichkeit, Fragen der elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht klären zu lassen. Zuständig ist immer das Familiengericht, in dessen Gerichtsbezirk die Kinder ihren ständigen Aufenthalt haben.

Überschrift finden

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch für den Fall der Trennung und Scheidung bestehen bleiben soll. Nur dann, wenn die Kindeseltern nicht in der Lage sind, die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben, muss das Familiengericht eingreifen. 

Dabei ist es nicht zwingend notwendig, die alleinige elterliche Sorge auf ein Elternteil zu übertragen.

die elterliche Sorge

Für das Familiengericht besteht auch die Möglichkeit, nur Teilbereiche, wie zum Beispiel den Bereich der Gesundheitsfürsorge oder schulische Angelegenheiten oder Behördenangelegenheiten oder finanzielle Angelegenheiten auf einen Elternteil zu übertragen. 

Sämtliche Regelungen, die das Familiengericht zu treffen hat, sind am Kindeswohl orientiert. 

In Kindschaftssachen, das heißt Sachen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, die die Kinder betreffen, sind Kinder auch in familiengerichtlichen Verfahren bei Gericht anzuhören. Der Kindeswille ist zu berücksichtigen, aber nicht letztendlich das einzige ausschlaggebende Kriterium. 

Der Gesetzgeber hat es nunmehr auch so geregelt, dass auch die elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern grundsätzlich gemeinsam ausgeübt werden soll. Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern bei der Geburt des Kindes keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, muss ein Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht gestellt werden. 

Umgang

Oft gibt es auch Probleme bei Fragen des Umgangsrechts Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Ebenso ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet. Der Umgang ist vom Sorgerecht völlig unabhängig. 

Aus der nicht sorgeberechtigte Elternteil bleibt immer noch verpflichtet, den Umgang mit seinem Kind oder seinen Kindern auszuüben. Zudem besteht auch ein Umgangsrecht für die Kinder mit anderen Bezugspersonen, das heißt mit Großeltern oder mit Geschwistern. 

Sollte es den Eltern nicht gelingen, verlässliche Regelungen zum Umgang mit dem Kind oder Kindern zu treffen, stehen ebenfalls die Jugendämter zur Vermittlung zur Verfügung. 

Letztendlich lässt sich der Umgang der Kinder an Besuchswochenenden, anlässlich der Ferien, Geburtstagen und hoher Feiertage auch in einem familiengerichtlichen Verfahren klären. 

Herr Rechtsanwalt Bauchmüller kann Ihnen in diesen Angelegenheiten kompetent und schnell zur Seite stehen. 

Einleitung Ehevertrag

Ein Ehevertrag ist ein notariell beurkundeter Vertrag, der nicht nur vor der Heirat, sondern auch nach der Hochzeit noch geschlossen werden kann. Ein solcher Ehevertrag kann ein späteres Scheidungsverfahren vereinfachen, wenn er schon rechtswirksame Regelungen für den Fall der Scheidung enthält. 

In einem solchen Vertrag können Regelungen zum Unterhalt, zur Vermögensaufteilung oder auch zum Versorgungsausgleich getroffen werden, um später ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. 

Ehevertrag und Zugewinnausgleich

Wenn Parter sich für die Heirat entscheiden, besteht natürlich die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, für den Fall, dass es doch zur Trennung der Eheleute und zur Scheidung kommen sollte. Solche  Eheverträge werden in der Regel nur dann getroffen, wenn beispielsweise schon bei der Ehe vorhandenes Vermögen später nicht bei dem Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden soll. 

Führt ein Ehegatte beispielsweise ein Industrie- oder ein Wirtschaftsunternehmen, könnte es sein, dass er oder sie für den Fall des Zugewinnausgleichs dazu gezwungen wäre, dieses Unternehmen aufzugeben, das heißt zu veräußern, um die Ausgleichsforderung bezahlen zu können. 

Güterstand

Regelungen zum Güterstand können getroffen werden. Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag und keine Regelung zum Güterstand getroffen haben, leben sie fortan im gesetzlichen Güterstand. Das bedeutet also, dass der Zugewinnausgleich mit dem Fall der Scheidung durchgeführt werden kann. 

Die Kanzlei Bauchmüller und Collegen unterstützt Sie mit langjähriger Erfahrung gerne dabei zu entscheiden, ob ein solcher Vertrag aufgrund der gegebenen Umstände geschlossen werden sollte. 

Einleitung

Im geltenden Namensrecht gibt es viele Fragen. Der Gesetzgeber hat auch hier Handlungsbedarf gesehen. 

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll zum 01.05.2025 in Kraft treten. Die Neuregelungen sollen für alle Personen gelten, auf die wie bisher deutsches Namensrecht anwendbar ist. 

Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung

Die Namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Geburtsnamens- und Ehenamensbestimmung sollen durch die allgemeine Möglichkeit der Bildung von Doppelnamen für Kinder und Ehegatten erweitert werden. Personen mit Doppel- oder Mehrfachnamen sollen bei der Eheschließung kinen dreifach oder vierfach Namen zum Ehedoppelnamen bestimmen können. 

Ehepaare, die schon verheiratet sindund noch keinen Ehenamen bestimmt haben, sollen das jederzeit nachholen können. Eheleute können auch ihren Kindern einen Doppelnamen geben, aber selbst ihren Namen beibehalten. Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können dann einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Für die Kinder sollen sie einen aus ihrer beider Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen wählen können. 

Wichtig ist, dass für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe die Möglichkeit der Namenänderung in das BGB aufgenommen wird. 

Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehenamensbestimmung geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das Kind diese Namenänderung nachvollziehen und den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können. 

Dabei ist der Kindeswille aber zu berücksichtigen. Die Einwilligung des Kindes ist ab dem 5. Lebensjahr erforderlich. Ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind diese Erklärung nur selbst abgeben. Es bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 

Mit der Namensänderung muss sich der andere Elternteil, der ebenfalls sorgenberechtigt ist und dessen Kind seinen Namen trägt, zustimmen. 

Es stellen sich viele Fragen, ob beispielsweise auch Volljährige den Namen ändern können und wie eine Namensänderung bei einer Adoption erfolgen kann. Auch bei Transgeschlechtlichen gibt es Neuerungen durch diese Reform.

Herr Rechtsanwalt Bauchmüller steht Ihnen als Fachanwalt zur Beantwortung dieser Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsgebiete